Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- BFH, 07.04.2011 – III R 24/08(Meldung als Arbeitsuchender - Ausländerrechtliche Hindernisse in der Person des Kindes - Entscheidung über eine teilweise zulässige Revision - Begriff des "Arbeitsuchenden" - Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach ARB 1/80 - Vorliegen formeller Beschwer)Zitiert von 28
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
- OLG Hamm, 23.11.2000 – 1 Ss OWi 1037/00
- BFH, 27.04.2015 – III B 127/14(Kindergeldberechtigung von Unionsbürgern unter Geltung der Übergangsbestimmungen zum EU-Beitritt - Genehmigungspflicht nach § 284 SGB III bei Aufnahme einer Beschäftigung)Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2010 – L 29 AS 952/10 B ER
- LSG NRW, 02.07.2012 – L 19 AS 1071/12 B ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.02.2023 – L 9 BA 138/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 – B 11 BA 3292/21Zitiert von 1
152 Entscheidungen zu § 284 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 284 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-1 (1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-2 (2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-3 (3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-4 (4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-5 (5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-6 (6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/284#abs-7 (7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.